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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Ewald Kongsbak GmbH & Co. KG, Lübeck

1.) Allgemeines

Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen unsererseits ausschließlich aufgrund der nachstehenden Vertragsbedingungen. Diese gelten gegenüber Kaufleuten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich in den Folgegeschäften vereinbart werden. Bei Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten gelten diese Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung als angenommen. Abweichungen von diesen Bedingungen werden nur wirksam, wenn sie unsererseits ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2.) Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Inhalt und Bedingung der Verträge werden ausschließlich durch unsere schriftliche Bestätigung festgelegt. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabsprachen sind nur verbindlich, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt werden. Soweit Angaben in Abbildungen, Zeichnungen und Katalogen sowie anderen Unterlagen gemacht worden sind, gelten sie nur als annähernd. Änderungen behalten wir uns ausdrücklich vor, soweit sie nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird. Alle unsere Preise verstehen sich ab Versandplatz Lübeck zuzüglich der jeweiligen Versand- und Verpackungskosten. Zu den Preisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu entrichten.

3.) Lieferung

Die Lieferung erfolgt – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers. Auf dessen Wunsch und dessen Kosten erfolgt im Einzelfalle eine Versicherung gegen typische Transportgefahren. Beförderungsart und Beförderungsweg, sowie Verpackung unterliegt unserer Bestimmung, soweit nicht vom Vertragspartner etwas anderes vorgeschrieben wird. Wir haften für Schäden in Folge mangelhafter Verpackung oder Verladung nur, wenn wir und unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

4.) Lieferzeit

Soweit ein Liefertermin oder eine Lieferfrist im Einzelfall nicht vereinbart ist, gilt eine angemessene Lieferfrist. Bei Überschreiten dieser Lieferfrist kann der Vertragspartner uns schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Der Vertragspartner kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Vertragspartner kann im Falle des Verzuges auch schriftlich eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu zu verlangen. Das Bestimmen einer Nachfrist ist entbehrlich, wenn die Lieferung für den Vertragspartner in Folge Zeitablaufes kein Interesse mehr hat. Eine erweiterte Haftung unsererseits gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.

5.) Zahlung und Fälligkeit

Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto vom Rechnungsbetrag oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen rein netto zahlbar. Eine Verpflichtung unsererseits zur Annahme von Schecks oder Wechseln besteht nicht. Geschieht dies im Einzelfalle dennoch, so werden diese nur zahlungshalber unter Berechnung von Kosten und Spesen zu Lasten des Vertragspartners vorgenommen. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenforderungen ist nur statthaft, wenn diese von uns unbestritten oder aber rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

6.) Verzugszinsen

Befindet sich der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen von mindestens 10% zu berechnen. Dem Vertragspartner bleibt es vorbehalten, einen geringen Zinsschaden des Verkäufers nachzuweisen. Wir sind berechtigt, im Einzelfalle dem Vertragspartner gegenüber einen über 10% liegenden Verzugsschaden in geeigneter Form nachzuweisen und von ihm einzufordern.

7.) Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung mit den Vertragsparteien entstandenen und künftig entstehenden Forderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Kaufgegenständen vor. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Nichtkaufmann, so behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller aus der Geschäftsbindung entstehenden und im Zusammenhang mit dem Kaufpreis künftig entstehenden Forderungen vor. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Vertragspartners an einer dann einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf der Basis des Rechnungswertes auf uns übergeht. Der Verkäufer verwahrt unser Eigentum unentgeltlich. Jede Verfügung des Vertragspartners über den unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand ist unzulässig, es sei denn, diese erfolgt mit unserer Einwilligung.

Hat der Vertragspartner den Kaufgegenstand zum Weiterverkauf oder zur Be- bzw. Verarbeitung gekauft, so darf darüber in ordnungsmäßigem Geschäftsgang verfügt werden, solange ein Verzug des Vertragspartners nicht gegeben ist. Die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner uns schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfange ab. Wenn der uns zur Sicherheit dienende, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstand oder die uns aus dem Weiterverkauf des Gegenstandes abgetretene Forderung unsere Gesamtforderung um 20 % übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Übertragung bzw. Rückübertragung verpflichtet.

Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung des Vertragspartners in eigenem Namen einzuziehen. Von Pfändungen und etwaigen Rechten Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich Mitteilung zu geben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen oder ggf. eine Abtretung des Herausgabeanspruchs des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Nach angemessener Frist können wir den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Vertragspartner. In der Zurücknahme bzw. in der Pfändung eines Kaufgegenstandes durch uns liegt – soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist – kein Rücktritt unsererseits vom Vertrag. Der Vertragspartner verzichtet hiermit ausdrücklich auf die Geltendmachung des § 511 Ziffer 5 ZPO (Zugehörigkeit der Kaufsache zum Gewerbebetrieb).

8.) Gewährleistung

Wir gewährleisten, dass die gelieferten Produkte frei von Material – und Fabrikationsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Ist der Lieferungsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder er wird innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Material – und Fabrikationsmängel schadhaft, so liefern wir nach unserer eigenen Wahl zunächst Ersatz oder bessern nach. Unter Kaufleuten wird vereinbart, dass zum Erhalt der Gewährleistungsansprüche der Vertragspartner Beanstandungen wegen unvollständiger Leistung oder offensichtlich erkennbarer Mängel nach ihrer Entdeckung unverzüglich uns gegenüber anzeigen muss. Im Falle von Barkäufen ist uns der Zahlungsbeleg bei Inanspruchnahme vorzulegen. Unsere Gewährleistungsverpflichtung umfasst nicht normale Verschleißerscheinungen und entfällt im Falle unsachgemäßer Behandlung oder ungenügender Instandhaltung durch den Vertragspartner. 

Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns, kann der Vertragspartner nach eigener Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Sonstige Gewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere auch für Folgeschäden jedweder Art sind ausgeschlossen. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche unsererseits wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung für uns und unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen auf Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns beschränkt. Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners können nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung auf Dritte übertragen werden.

9.) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die unsererseits zu erbringenden Leistungen ist unser Betriebssitz in Lübeck. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für eventuelle Streitigkeiten aus abgeschlossenen Verträgen und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen als Gerichtstand Lübeck vereinbart.

 

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